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Abmahnungen wegen Filesharing – reagieren Sie richtig!

Filesharing Abmahnungen sind zur Zeit so häufig diskutiert wie nie zuvor. Gerade Nutzer von „Schmuddel-Seiten“ müssen zur Zeit mit Abmahnungen rechnen, bisher fühlten sie sich beim „Streamen“ auf der sicheren Seite. Nun hat eine Kanzlei gleich mehrere tausend Abmahnungen an Redtube-User verschickt, fachkundige Juristen glauben, dass die zuständigen Gerichte dabei gekonnt ausgetrickst werden.

Aktuelles Problem-Beispiel: Redtube-Nutzer sollen 250 Euro Abmahnung zahlen

Die Internetseite redtube.com ist eine von viele Pornoseiten im Internet, die mit kleinen Vorschaubildern den Nutzer lockt. Die Hardcore-Szenen können beim Klick auf das entsprechende Fenster direkt uneingeschränkt abgerufen werden. Eigentlich ganz normale Praxis bei den Porno-Portalen, doch die Redtube-Nutzer müssen nun mit Post der Kanzlei Urmann und Collegen rechnen. Die Anwaltskanzlei aus Regensburg wurde aus der Schweiz aus mit dem Auftrag betreut, Nutzern aufgrund der Nutzung von gestreamten Filmen eine Abmahnung zu erteilen. Der Auftrag kommt vom Schweizer Unternehmen The Archive. Im Detail sind Nutzer betroffen, die gegen das Urheberrecht verstoßen haben sollen, also alle, die einen entsprechenden Film angesehen haben. Nun sollen die Nutzer eine Unterlassungserklärung unterschreiben und 250 Euro zahlen.

wegen Filesharing abgemahnt
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Filesharing Abmahnung setzt Kenntnis der IP-Adresse voraus

Verbraucherinformationsportale im Internet wissen, dass eine Filesharing Abmahnung nur unter Kenntnis der IP-Adresse erfolgen kann. Völlig unklar ist im Redtube-Fall, wie die IP-Adressen der Betroffenen an die Kanzlei gelangt sind. Hingegen hat sich The Archive mit hunderten von Auskunftsanträgen mit IP-Adressen an das Kölner Landgericht gewendet. Die Hausanschriften konnten über Internetprovider, wie die Deutsche Telekom, ermittelt werden. Die Auskunftsbeschlüsse wurden nach Paragraf 101 des Urheberrechts immer dann geltend gemacht, wenn eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung vorhanden ist. Ein Zugriff auf die Daten hatten jeweils nur die Internetprovider des Abgemahnten, sowie der Betreiber Redtube selbst. Nach momentanen Informationen wurden die IP-Adressen über Gladii ermittelt, eine Software, die von IPGuards hergestellt wurde. IPGuards bietet mit Gladii einen umfassenden Schutz zur Überwachung von Download-Portalen im Internet an. Nach Informationen des Kölner Rechtsanwalts Christian Solmecke wurden die Informationen von einer Kanzlei aus Berlin übermittelt.

https://www.youtube.com/watch?v=KW_X2aDkROI

Gericht ist vermutlich auf die Filesharing-ähnlichen Anträge hereingefallen

Die Anträge, die beim Kölner Landgericht eingereicht wurden, unterscheiden sich von den Anträgen bei einem Filesharing-Verfahren nur in wenigen Punkten. Die Formulierungen waren vermutlich so getroffen, dass auch das Gericht auf die Anträge „hereingefallen“ ist. Die Auskunftsansprüche, welche das Gericht erteilt hat, hätten nie erteilt werden dürfen. In den Gerichtsbeschlüssen des Landesgerichts Köln ist immer vom öffentlichen Zugänglichmachen eines urheberrechtsgeschützten Werks die Rede, dies kann anders bei einer Tauschbörse, bei einer Streaming-Seite jedoch nicht der Fall sein. Wie es zu der Umsetzung der Anträge kam liegt vor allem daran, dass sich Gerichte – so auch das Landgericht Köln – auf die Richtigkeit der Informationen der Antragssteller hoffen. Selbstverständlich werden diese Informationen überprüft, sodass manche Anträge teilweise auch vom Gericht zurückgewiesen wurden.

Streaming kann nicht mit Filesharing gleichgestellt werden

Bei Streaming handelt es sich nicht um Filesharing: Deshalb ist bisher noch juristisch umstritten, ob sich die Nutzer von Redtube überhaupt strafbar gemacht haben, wenn sie sich gestreamte Filme angesehen haben. Aus Expertensicht haben sich die Nutzer der Internetseite nicht strafbar gemacht, da die Filme auf dem Portal größtenteils nicht rechtswidrig verbreitet wurden, wie es zum Beispiel bei Seiten wie Kino.to der Fall ist. Gestreamte Musik und Filme befinden sich bislang in einer Grauzone, anders als es beim illegalen Filesharing der Fall ist, hier werden von einem Nutzer Daten hochgeladen. Diese Daten werden auf Tauschbörsen mit anderen Nutzern getauscht. Die Daten stehen danach uneingeschränkt, zu jeder Zeit zur Verfügung, was beim Streaming ganz klar nicht der Fall ist. Hier werden die Filme allenfalls wenige Sekunden auf dem Rechner des Konsumenten gespeichert. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds hätte das Landgericht Köln die Kundendaten nicht anfordern dürfen.

Abmahnungen wegen Filesharing
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So sollten Betroffene vorgehen

Wer gezielt von den momentanen Unterlassungserklärungen betroffen ist, sollte diese weder unterschreiben noch 250 Euro überweisen. Ein juristischer Einspruch gegen eine Abmahnung ist der beste Schritt, den ein Betroffener tätigen kann. Momentan gehen Experten davon aus, dass mehr als 10000 Abmahnungen verschickt worden sind, eine Abmahnwelle die bisher in dieser Form noch nie aufgetreten ist.

  • Sollten Sie auch Post bekommen haben, wenden Sie sich sofort an einen Anwalt für Urheberrecht, wie Abmahnungsberater.de.
  • Beachten Sie dringend die gesetzten Fristen!
  • Zahlen Sie unter keinen Umständen , bevor Sie nicht mit einem fachkundigen Anwalt gesprochen haben.
  • Unterschreiben Sie keine vorgefertigten Unterlassungserklärungen!

Die Abmahn-Aktion für Redtube-Nutzer ist nicht die erste Abmahnwelle mit der die Kanzlei Urmann und Collegen in Verbindung gebracht wurden. In den vergangenen Jahren drohte die Kanzlei zum Beispiel Namen von Internet-Nutzern zu veröffentlichen, die sich wegen illegaler Porno-Downloads strafbar gemacht haben. Das Verfahren konnte durch das Essener Landgericht erfolgreich gestoppt werden.

Fragen und Antworten: Nützliche Tipps und Hinweise für Internet-Nutzer

Wie können Abmahner an die Anschluss-Daten gelangen?

Beim Download von einer Datei wird immer die IP-Adresse übertragen. Durch einen richterlichen Beschluss ist es möglich, dass der Provider die IP-Adresse an den Abmahner herausgeben muss, dies ist fest im Urheberschutzgesetz verankert (§101)

Sind Anschlussinhaber auch dann zur Haftung verpflichtet, wenn ein Download nicht vorgenommen wurde?

Im Fall von einer Urheberrechtsverletzung wird der Anschlussinhaber als rechte inhabende Person herangezogen, auch wenn diese möglicherweise nicht als Täter identifiziert werden kann. Ausreden helfen in der Praxis wenig, lediglich eine fehlerhaft ermittelte IP-Adresse kann Abhilfe schaffen.
Aus diesem Grund muss der Abgemahnte seine Täterschaft sowohl substanziiert bestreiten und darüber hinaus anschaulich gut vortragen, damit eine Tatbegehung durch Dritte nachgewiesen werden kann.

https://www.youtube.com/watch?v=-vwgsdq66zE

Muss die Haftung für Dritte übernommen werden, wenn man Anschlussinhaber ist?

Die Beantwortung der Frage, ob eine Haftung für Dritte übernommen werden muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Prinzipiell ist es jedem gestattet, den Internetanschluss auch Dritten zur Verfügung zu stellen. Dennoch ist der Anschlussinhaber gewissen Prüfungspflichten untergeordnet. Er besitzt gegenüber anderen Nutzern eine Verantwortung, sodass er nicht immer aus der Haftung genommen werden kann. Eine Prüfungspflicht ist jedoch nur dann wichtig, wenn genug Anzeichen für „drohende“ Verletzungshandlungen durch den dritten vorliegen, wie das OLG Frankfurt beschlossen hat.

Einheitliche Regelung gegeben?

Eine einheitliche Regelung für die Haftung gegenüber Dritten ist nicht gegeben. Während das OLG Frankfurt den Anschlussinhaber nicht unmittelbar in der Haftung sieht, geht das OLG Köln davon aus, dass bereits bei der Überlassung des Internetanschlusses eine Prüfungspflicht für den Nutzer besteht. Dieser Verpflichtung sieht das OLG Köln den Anschlussinhaber dann entbunden, wenn es sich um den eigenen Ehegatten handelt, eine Haftung gegenüber dem Anschlussinhaber entfällt in diesem Fall immer. Anders verhält es sich bei volljährigen Kindern, hier muss der Anschlussinhaber für die Vergehen des Kindes haften.

Internet-Nutzer sollten unbedingt den Sicherungsverpflichtungen bei der WLAN-Nutzung nachkommen. Vom Anschlussinhaber wird eine marktübliche Sicherung erwartet.

 

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