Mietrecht
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Mietrecht – Wo Mieter und Vermieter irren

In kaum einem anderen Bereich des täglichen Lebens treten so viele Probleme auf wie beim Mieten eines Hauses oder einer Wohnung. Mieter und Vermieter geraten wegen vieler kleiner und auch großer Schwierigkeiten aneinander. Dabei gibt es auf beiden Seiten viele Mythen. Das Mietrecht hat klare Regelungen geschaffen. Dennoch halten sich viele Irrtümer hartnäckig, wie in dem Artikel von zuhause.de nachzulesen ist.

 
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Mythos Nachmieter stellen

Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de
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Einer der am weitesten verbreiteten Irrtümer betrifft die Kündigungsfristen. Der Mieter hat nach dem Mietrecht eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten, diese soll ihn vor davor schützen, dass er von einem auf den anderen Tag auf der Straße steht. Zum Problem wird die Frist dann, wenn ein Umzug geplant ist. Häufig fällt in der Übergangszeit die Miete für zwei Wohnungen an. Hartnäckig hält sich der Irrtum, dass der Mieter eher aus dem alten Vertrag entlassen wird, wenn er dem Vermieter drei Nachmieter vorschlägt. Darauf kann der Vermieter zwar eingehen, er muss es aber nicht. Wenn der Vermieter ablehnt, muss der Mieter die Miete für die alte Wohnung bis zum Vertragsablauf bezahlen.

Kaution nicht einfach verrechnen

Er kann auch nicht die Zahlung einfach einstellen mit dem Hinweis, dass die ausstehenden Beträge ja mit der beim Einzug hinterlegten Kaution verrechnet werden können. Die Kaution muss vom Vermieter erst dann ausgezahlt werden, wenn die Wohnung im vereinbarten Zustand hinterlassen wurde. Manchmal hat ein Mieter den Vertrag für eine neue Wohnung unterschrieben, überlegt es sich aber anders. Dann kann er nicht einfach sagen, er wäre ja noch nicht eingezogen und der neue Mietvertrag sei erst ab Einzug gültig. Das Mietrecht sagt ganz klar, dass der Vertrag mit der Unterschrift gültig wird.

Partys in der Mietwohnung

Partys feiern gehört für viele Mieter zum normalen Gebrauch der Wohnung. Viele glauben allerdings, dass sie einmal im Monat das Recht auf eine lautstarke Party haben. Auch hier sagt das Mietrecht etwas ganz anderes. Ein Mieter kann jeden Tag in seiner Wohnung eine Party abhalten, wenn ab 22.00 Uhr die Nachtruhe eingehalten wird. Bei einer größeren Feier empfiehlt es sich deshalb immer, die Nachbarn vorab um Verständnis zu bitten oder noch besser, sie einfach einzuladen. Wenn eine Wohnung einen Mangel aufweist, glauben viele Mieter, sie können die Miete einfach um einen Anteil kürzen. Ganz so einfach ist es nicht. Zunächst muss der Vermieter über das Problem informiert werden, damit er den Mangel beheben kann. Tut er das trotz Aufforderung nicht, besteht unter Umständen ein Recht auf Mietkürzung. Hier sollte sich der Mieter aber vorab beim Mieterschutzverein oder einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen.

Irrtümer von Vermietern

Nicht nur aufseiten der Mieter gibt es viele Irrtümer. Auch Vermieter kennen sich mit dem Mietrecht häufig nur zu unzureichend aus. Häufiger Streitpunkt ist der Zweitschlüssel. Auch wenn der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist, hat er kein Anrecht auf einen Schlüssel. Allein der Mieter entscheidet, wer einen Schlüssel zu seiner Wohnung haben darf. Haustiere sind bei Vermietern meist unbeliebt. Dennoch ist ein Vertrag, der Haustiere generell verbietet, unwirksam. Kleintiere darf der Mieter auch ohne Zustimmung halten. Dazu gehören kleine Nagetiere, Fische oder Vögel. Nur bei Hunden und Katzen muss der Vermieter der Haltung zustimmen.

Erhöhungen der Miete und Nebenkosten

Die Kosten für Miete und Nebenkosten bieten ebenfalls Anlass für Streitigkeiten. Der Vermieter darf die Miete nicht einfach erhöhen. Er muss Vergleichsmieten aus dem Mietspiegel oder Reparaturkosten, die für die Verbesserung der Wohnung angefallen sind, vorweisen, um eine höhere Miete zu verlangen. Während des Jahres kann er auch nicht einfach die Nebenkostenpauschale heraufsetzen, weil beispielsweise die Müllabfuhr teurer geworden ist. Solche Erhöhungen kann er erst mit der Jahresabrechnung abrechnen und für den nächsten Zeitraum neu festlegen. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass bei Eigendarf ein Mietvertrag grundsätzlich gekündigt werden kann. Firmen können nicht wegen Eigenbedarf kündigen. Auch wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss schon absehen konnte, dass ein Eigenbedarf eintreten könnte, muss er den Mieter darauf hinweisen und einen befristeten Mietvertrag abschließen. Anderenfalls erlaubt das Mietrecht nicht, dass wegen Eigenbedarf gekündigt wird.

Kein Einfluss auf die gewählte Wandfarbe

Laut Mietrecht muss der Mieter beim Auszug die Wohnung in einem Zustand hinterlassen, der es dem Vermieter ermöglicht, die Wohnung schnell wieder zu vermieten. Allerdings hat der Vermieter keinen Einspruch darauf, dass die Wände in einer bestimmten Farbe gestrichen werden. Das kann der Mieter allein entscheiden, solange er eine dezente Wandfarbe wählt. Wie er seine Wände während der Mietzeit gestaltet, ist allein seine Entscheidung. Hier hat der Vermieter kein Mitspracherecht.

Diese und viele andere Irrtümer führen häufig zu Missverständnissen, die dann vor Gericht enden. Dabei ließen sich solche Probleme vermeiden, wenn beide Parteien sich über die tatsächlichen Bestimmungen des Mietrechts informieren.

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