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Neuregelung in den Pflegestufen zugunsten von Pflegebedürftigen und Angehörigen

Seit dem Jahr 2013 hat sich in der Beurteilung der Pflegestufen einiges verändert, so dass es aktuell nicht mehr nur 3 Pflegestufen, sondern 4 Pflegekategorien gibt. Vor allem in den Bereichen Demenz und psychischer Beeinträchtigung, hat sich die Einordnung der Pflegebedürftigkeit verbessert und wird vom medizinischen Gutachter der Krankenversicherung nach bestem Wissen und Gewissen, sowie den neuesten Details in der Pflege bewertet.

Was regelt die Pflegestufe?

Die richtige Einstellung der Pflegestufe trägt maßgeblichen Anteil daran, in welchem Umfang ein pflegebedürftiger Mensch die für ihn wichtige und notwendige Unterstützung erhält. Der zeitliche, sowie der finanzielle Aufwand, werden nach Pflegestufen geregelt und beinhalten wichtige Voraussetzungen, nach denen ein Gutachter die Einordnung der zu betreuenden Person beurteilt.

Der Pflegestufe 3 wird die höchste Pflegebedürftigkeit zuteil, wodurch die monatliche Kostenübernahme der Krankenversicherungen hier am Höchsten ist. Neu ist die Pflegestufe 0, die es in 2013 zum ersten Mal gab und die minimal pflegebedürftige Personen nicht länger ausschließt.

Die Pflegestufe 1

Die Einstufung in Pflegestufe 1 weist auf eine erhebliche Pflegebedürftigkeit hin. Dazu gehört die zweimal täglich notwendige Grundpflege, sowie die mehrmals wöchentliche Unterstützung in der Haushaltsführung und hauswirtschaftlichen Bereichen. Der zu erbringende Zeitaufwand muss pro Woche mindestens 90 Minuten betragen und dabei mehr als 45 Minuten für die Grundpflege beinhalten. Das Pflegegeld beläuft sich in Stufe 1 auf 244 Euro pro Monat und Pflegesachleistungen können bis 468 Euro monatlich gewährt werden. Ein erheblicher Betreuungsbedarf kann das Pflegegeld auf 316 Euro, sowie die Sachleistungen auf 689 Euro erhöhen.

Die Pflegestufe 2

Hierbei handelt es sich um die Einstufung in die Schwerpflegebedürftigkeit, für die eine dreimal tägliche Grundpflege, sowie die mehrmals wöchentliche Inanspruchnahme hauswirtschaftlicher Dienstleistungen gewährt werden. Täglich mindestens drei Stunden, von denen mindestens zwei Stunden allein der Grundpflege gehören, sind die Voraussetzung einer Einstufung in Pflegekategorie 2. Das Pflegegeld beträgt hier 458 Euro pro Monat, bei erheblichem Betreuungsbedarf bis zu 545 Euro monatlich. Im Bereich der Pflegesachleistungen haben Bedürftige einen Anspruch von 1.144 Euro, bei erheblichem Bedarf bis zu 1.298 Euro im Monat.

Die Pflegestufe 3

Wer rund um die Uhr Hilfe in der Grundpflege und Mobilität, sowie mehrmals wöchentlich Unterstützung in hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigt, erhält die Einstufung in Pflegekategorie 3 und gilt als „schwerstpflegebedürftig“. Pro Tag muss ein Bedarf von fünf Stunden vorherrschen, von denen die Grundpflege vier Stunden täglich in Anspruch nimmt. Die Einstufung in Pflegestufe 3 bringt mit sich, dass ein betreuender Angehöriger allein oftmals nicht umfassend für den Pflegebedürftigen sorgen kann und dem entsprechend einen ambulanten Pflegedienst betrauen sollte. Mit einem Pflegegeld von 728 Euro und Pflegesachleistungen bis zu 1.612 Euro pro Monat, wird in die Intensivpflege besonders viel investiert und für umfassende Betreuungsmöglichkeiten gesorgt. Um allen zu betreuenden Personen die gleiche Unterstützung zu teil werden zu lassen, bezieht die Pflegestufe 3 die Härtefallregelung ein und gewährt im Einzelfall eine höhere Kostenübernahme für notwendige betreuerische Aufwendungen.

Die Pflegestufe 0

In Stufe 0 werden Pflegebedürftige integriert, die einen nur geringen Pflegebedarf haben, ihren Alltag ohne gelegentliche Unterstützung aber nicht bewältigen können. Erfüllt ein Betroffener die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 nicht, bedeutete dies in der Vergangenheit den Ausschluss aus der Kostenübernahme zur Pflege und stellte Verwandte, sowie pflegende Angehörige vor hohe Herausforderungen. Demenz, psychische Erkrankungen und geistige Behinderungen können eine gelegentliche Pflege notwendig machen. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hat in der Pflegestufe 0 Pflegegeld von 123 Euro pro Monat, sowie eine monatliche Pflegesachleistungsunterstützung von 231 Euro vorgesehen. Pflegende Angehörige die bisher von einer nicht möglichen Einstufung in der Pflege ausgingen, erhalten durch Pflegestufe 0 neue Möglichkeiten und können einen vor 2013 abgelehnten Pflegefall erneut prüfen lassen.

Wissenswertes zur Grundpflege

Generell gilt bei allen Pflegestufen, dass die Grundpflege, also die Unterstützung in der Ernährung und Körperpflege, sowie der Mobilität, den größten Bereichsaufwand beinhalten muss. Nicht nur körperliche, sondern auch psychische Einschränkungen, können die Grundpflege beeinträchtigen und zum Beispiel die Zubereitung von Speisen erschweren. Ist ein Patient an Demenz erkrankt, gehen zum Beispiel folgende Risiken mit der täglichen Versorgung einher:

  • er kann vergessen, den Herd auszuschalten
  • Essenszeiten verlieren an Bedeutung
  • der Betroffene vergisst ausreichend zu trinken
  • die Körperpflege wird durch Vergesslichkeit vernachlässigt.

Hier hilft die Inanspruchnahme einer Unterstützung der täglichen Grundpflege, da die Obacht auf die wichtigen Dinge des täglichen Lebens gelenkt wird. Angehörige von Pflegebedürftigen in Stufe 0 erhalten damit die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten und die vorübergehende Betreuung in fachkundige Hände zu legen. Unsicherheiten, dass ein Demenz-Patient während der Abwesenheit der Angehörigen vergisst zu trinken und in Folge dehydriert, dass er das Haus verlässt und sich verläuft, oder einen Wohnungsbrand durch einen laufenden Herd verursacht, können so ausgeschlossen werden.

Fazit: Die Kostenübernahme richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung, die über den Zeitraum der täglich notwendigen Pflege entscheidet. Durch die Neuerung der Gesetzgebung mit Einbezug psychischer Beeinträchtigungen, erhalten sowohl Pflegebedürftige, als auch deren pflegende Angehörige eine Verbesserung und mehr Lebensqualität durch Anerkennung der Bedürftigkeit.

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