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Anschaffungen als Selbständiger – Abschreibungsmöglichkeiten nutzen

Unternehmen und Selbstständige haben mindestens eines gemeinsam: Um Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte herzustellen, benötigen sie neben dem persönlichen Einsatz bzw. dem Einsatz der Mitarbeiter in aller Regel auch Maschinen, Anlagen und Büroausstattung. Und selbst für Tätigkeiten, die vor allem durch die geistigen Anstrengungen eines Freiberuflers erbracht werden, sind in aller Regel zumindest ein Computer, ein Schreibtisch sowie das entsprechende Zubehör unverzichtbare Arbeitsmittel.

Und auch das Auto ist für viele Selbstständige für die Erbringung ihrer Dienstleistung von elementarer Bedeutung. Die Ausgaben für alle Gegenstände, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit angeschafft werden, sollten dabei steuerlich geltend gemacht werden. Die Ausgaben können als Betriebskosten angesetzt werden, in dem sie über die Jahre abgeschrieben werden. Dabei müssen jedoch einige Regeln beachtet werden.

Ein hauptsächlich dienstlich genutztes Fahrzeug lässt sich natürlich steuerlich abschreiben - doch über welchen Zeitraum muss das geschehen?
Ein hauptsächlich dienstlich genutztes Fahrzeug lässt sich natürlich steuerlich abschreiben – doch über welchen Zeitraum muss das geschehen?

Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Aus Sicht der Buchhaltung handelt es sich bei einer Abschreibung um nichts anderes, als um eine Minderung des Wertes einzelner Wirtschaftsgüter, die zur Ausstattung des Betriebes gezählt werden. Sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens, sowie in der einfachen Gewinn -Überschuss Rechnung, wie sie die meisten Selbstständigen betreiben, mindert eine Abschreibung letzten Endes den Gewinn und damit die jeweilige Steuerlast. Dabei muss aber zwischen unterschiedlichen Arten von Wirtschaftsgütern unterschieden werden. Zunächst sind da die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter. Hierzu zählen laut Einkommenssteuergesetz § 6 Abs. 2 alle selbstständig nutzbaren Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von netto 1.000 Euro, die einer technischen Abnutzung unterliegen. Hierzu können u.a. folgende Gegenstände gehören:

  • Drucker mit Kopier- und FAX-Funktion
  • Werkzeuge
  • Datenträger
  • Kleinmöbel
  • Telefon

Wichtig ist dabei das Kriterium der selbstständigen Nutzung. So gilt etwa ein Drucker nur dann als selbstständig nutzbar, wenn dieser auch über eine Kopier- oder eine Faxfunktion verfügt. Auch eine Tastatur oder ein Monitor sind nicht selbstständig nutzbar.

Anschaffungen bis zu einem Wert von 410 Euro können bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mehrere geringfügige Wirtschaftsgüter als Sammelposten abzuschreiben. Dieser Sammelposten kann dann zu je einem Fünftel des gesamten Ursprungswertes über die Folgejahre abgeschrieben werden. Darüber hinaus sollten Selbstständige beachten, dass alle Güter mit einem Wert von über 140 Euro in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen werden müssen.

Smartphones lassen sich mitunter sogar als geringwertige Wirtschaftsgüter ausweisen.
Smartphones lassen sich mitunter sogar als geringwertige Wirtschaftsgüter ausweisen.

Abschreibungen für Computer oder Einrichtung werden in der AfA Tabelle geregelt

Für alle Gegenstände, die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern gehören, müssen jeweils spezifische Abschreibungsregeln berücksichtigt werden. Hierfür wird vom Bundesfinanzministerium eine Abschreibungstabelle unter dem Namen „Absetzung für Abnutzung“, kurz AfA, herausgegeben, an der sich sowohl Unternehmen als auch Selbstständige orientieren können. Ein normaler Computer gehört darin etwa zu den allgemein verwertbaren Wirtschaftsgütern und wird mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren bewertet. Das heißt, der Netto Anschaffungswert des Rechners kann über drei Jahre zu je einem Drittel des Wertes als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für andere Gegenstände hat der Gesetzgeber ebenfalls spezifische Nutzungsfristen festgelegt. Einige Beispiele finden sich in der folgenden Tabelle:

Anlagevermögen Nutzungsdauer in Jahren
Messestände 6
Verkaufsstände 8
Mobile Raumheizgeräte 9
Foto- Film-, Video- und Audiogeräte (z.B. Kameras, Radios oder Fernseher) 7
Panzerschränke, Tresore 23
Kühlschränke 10
Rasenmäher 9

Dabei wird die Tabelle in regelmäßigen Abständen überarbeitet, so dass stets darauf geachtet werden sollte, sich an der aktuellen Version zu orientieren.

Eine wichtige Voraussetzung, um einen bestimmten Gegenstand auch abschreiben zu können, besteht darin, dass ein Bezug zum jeweiligen Gewerbe hergestellt werden kann. Ein Selbstständiger, der sich als Alleinunterhalter sein Geld verdient, bekommt aller Wahrscheinlichkeit nach Probleme, wenn er Gartengeräte als Betriebsausgaben abschreiben will, wie etwa einen Rasenmäher oder einen Schredder. Dagegen kann ein privater Hausmeisterservice entsprechende Ausgaben jederzeit ansetzen.

In der AfA Tabelle finden sich prinzipiell alle möglichen Wirtschaftsgüter, die bei der Ausübung eines Gewerbes Verwendung finden können. Darin sind die Güter jeweils nach sieben verschiedenen Anlagearten aufgeführt. Folgende Rubriken werden dabei unterschieden:

Anlageart Beispiel
Unbewegliches Anlagevermögen Hallen, Baracken, Schuppen aber auch Bierzelte
Grundstückseinrichtungen Fahrbahnen, Umzäunungen, Brunnen, Grünanlagen
Betriebsanlagen allgemeiner Art Krafterzeugungsanlagen, Solaranlagen, Krananlagen
Fahrzeuge Schienenfahrzeuge, Autos, Anhänger, Busse, Flugzeuge
Bearbeitungsmaschinen Bohrmaschinen, Pressen und Stanzen, Sägen
Betriebs- und Geschäftsausstattung Kühl- und Klimageräte, Mobilfunkgeräte, Büromöbel
Sonstige Anlagegüter Kehrmaschinen, Musikautomaten, Wäschetrockner

 

Neben dieser kategorisierten Darstellung findet sich in der AfA Tabelle auch eine alphabetisch geordnete Zusammenstellung aller Wirtschaftsgüter.

Abschreibungen für Autos und andere Fahrzeuge

Um eine eigene Rubrik handelt es sich bei den Fahrzeugen. Diese zählen zu den größeren Wirtschaftsgütern und können über einen sehr langen Zeitraum abgeschrieben werden. Doch auch hier gibt es einige Unterschiede zu beachten, die von Art und Nutzung des Fahrzeuges abhängen. Ein normaler Personenkraftwagen kann dabei über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden. Eine Frist von neun Jahren gilt dagegen für Omnibusse. Bauwagen können sogar über eine Frist von zwölf Jahren gewinnmindernd bei der Buchführung berücksichtigt werden. Bei Anhängern und Aufliegern hat der Gesetzgeber eine Abschreibungsdauer von elf Jahren festgelegt. Und auch Fahrräder lassen sich bei entsprechender gewerblicher Nutzung als Betriebsausgabe ansetzen und abschreiben. Genau wie bei Motorrädern und Motorrollern gilt laut AfA eine Abschreibungsdauer von sieben Jahren.

Doch auch das Fahrzeug muss natürlich zum angemeldeten Gewerbe passen. Selbstständige, die nur selten oder gar nicht auf persönlichen Kundenkontakt angewiesen sind und ihre Dienste aus dem Home Office heraus anbieten, sowie darüber hinaus vor allem über Telefon und Internet kommunizieren, könnten Schwierigkeiten bekommen, ihr Auto als Betriebsausgabe beim Finanzamt geltend zu machen. Im Endeffekt kommt es auf eine schlüssige Begründung an.

Hinweis: Wer sich als Selbständiger mit der Steuererklärung deutlich weniger herumplagen möchte, kann auf entsprechende Software zurückgreifen. Programme wie smartsteuer gibt es auch bei Amazon zu wirklich günstigen Preisen.

Fazit – Mit Abschreibungen auf Anschaffungen Steuern sparen

Abschreibungen sind für alle Gewerbetreibende eine wichtige Möglichkeit, die Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände aller Art als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Bei geringwertigen Wirtschafsgütern haben sie dabei die Wahl, ob diese noch im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden sollen. Bei allen anderen Gütern werden durch den Gesetzgeber genaue Fristen vorgegeben. Diese können der sogenannten AfA Tabelle entnommen werden.

Bildquellen:

Abbildung 1: © JamesDeMers (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

Abbildung 2: © hurk (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

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