pflegestufen
Foto: Helene Souza / pixelio.de

Pflegestufen im Überblick

Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt kontinuierlich und das Thema Pflegegeld ist komplex. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit möglichen Unterstützungsleistungen ist sinnvoll. Besonders wichtig für Menschen, die auf Hilfe im Alltag angewiesen sind, ist dabei vorallem ein Thema: Pflegestufen.

Voraussetzung „Pflegebedürftigkeit“

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Um überhaupt in eine Pflegestufe eingeteilt zu werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich kann jede Person in eine Pflegestufe eingeteilt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt. Die Definition für Pflegebedürftigkeit regelt das Elfte Sozialgesetzbuch. Dort heißt es: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Vereinfacht ausgedrückt, gelten Personen dann als pflegebedürftig, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht selbstständig in der Lage sind, ihren Alltag zu bewältigen und somit auf externe Hilfe angewiesen sind. Besonders wichtig ist die Unterstützung bei alltäglichen Bedürfnissen wie beispielsweise Essen, Waschen, Anziehen, Bewegung oder Haushaltsführung.
Das Alter spielt bei der Definition der Pflegedürftigkeit hingegen keine Rolle. Obwohl das Thema Pflegestufen in der Regel mit steigendem Alter einhergeht, können auch jüngere Personen pflegebedürftig sein. Beispielsweise bedingt durch eine chronische Erkrankung oder einer Behinderung.

Welche Pflegestufen gibt es?

In Deutschland gibt es eine Unterteilung in drei Pflegestufen. Namentlich die Pflegestufe 1, die bei erheblicher Pflegebedürftigkeit vergeben wird, die Pflegestufe 2, deren Vergabe schwere Pflegebedürftigkeit voraussetzt und zuletzt die Pflegestufe 3 bei schwerster Pflegebedürftigkeit.
Die Höhe der Pflegestufe richtet sich somit nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit, also der notwendigen Hilfe, die die kranke oder behinderte Person im Alltag benötigt. Die Höhe der Pflegestufe entscheidet über den Umfang der Unterstützungsleistungen. Grundlage ist dabei ein Schlüssel, der zu unterstützende Tageszeitpunkte und einen Zeitrahmen für Hilfestellungen festlegt. So können für einfaches Zähneputzen 5 Minuten Zeitaufwand anerkannt werden oder für das vollständige Waschen des Unterkörpers 12 bis 15 Minuten. Auch zunächst sehr speziell wirkende Hilfen, wie das Flechten der Haare oder ein zeitlicher Rahmen für den Weg zum Esstisch, können anerkannt werden. Hier ist auf die Lebensgewohnheiten der pflegebedürftigen Person zu achten, denn Pflegehilfe hat immer auch eine soziale Dimension und soll die Teilnahme am alltäglichen Leben ermöglichen.

Welcher Zeitrahmen für welche Pflegetätigkeiten angenommen wird, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (kurz: MDK) und zwar anhand der individuellen persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen des Pflegebedürftigen.

Welche Pflegehilfen sind möglich?

Die bekannteste Hilfe bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit ist das Pflegegeld. Die Höhe der monatlichen finanziellen Unterstützung richtet sich nach den anerkannten Pflegestufen. Das Pflegegeld ist dabei eine zweckgebundene Leistung. Wenn nahe Angehörige den Pflegebedürftigen in der Grundpflege unterstützen ist das Pflegegeld zudem steuerfrei. Pflegen Privatpersonen, also z.B. Familienangehörige, so werden diese ausserdem bindend halbjährlich von professionellen Pflegekräften beraten und können sich so wertvolle Tipps einholen, die die pflegerische Unterstützung im Alltag erleichtern kann. Weiterhin soll so der Missbrauch von Pflegegeld vermindert und eine gute Pflegequalität gewährleistet werden.
Für Dienstleistungen, die von professionellen Pflegeeinrichtungen übernommen werden, sind die Finanzierungsmöglichkeiten höher, als bei einfachem Bezug von Pflegegeld. Diese höheren Aufwendungen betreffen dann beispielsweise die Hausbesuche von anerkannten Pflegekräften, die auch mehrmals täglich in die heimischen vier Wände kommen, um zu unterstützen.
Im Zentrum des pflegerischen Einsatzes steht immer die pflegebedürftige Person. Auch eine Kombination ist möglich, sodass die Familienangehörigen beispielsweise in den Abendstunden pflegen, während der Pflegedienst dies am Morgen leistet. Ob lediglich das Pflegegeld als Unterstützung angenommen wird oder ob externe, aber professionelle Helfer als Unterstützung notwendig sind, will gut überlegt sein, denn an eine gewählte Kombination ist der Pflegebedürftige grundsätzlich 6 Monate gebunden. Ausnahmen können hier allerdings z.B. Veränderungen des Gesundheitszustandes oder erhöhter pflegerischer Aufwand sein. Dies kann auch Anlass für eine Änderung der Pflegestufen sein.

Antrag und Widerspruch

Der Antrag auf Pflegestufen wird bei der Pflegekasse gestellt, die der gewählten Krankenkasse angegliedert ist. Grundsätzlich empfiehlt es sich, diese Anträge schriftlich einzureichen. Ein formloser Antrag reicht dabei aber aus. Im Anschluss folgt ein Besuch des MDK, der ein Gutachten erstellt. Dabei ist es sinnvoll, sich auf den Besuch vorzubereiten. Ärztliche Befunde sind genauso wichtig, wie die ständige Begleitung des Gutachters auch in Bezug auf den Pflegebedürftigen, um unliebsame Überraschungen bei der Überprüfung des Pflegeaufwandes zu vermeiden.
Treten im Zusammenhang mit dem Gutachten Ungereimtheiten auf oder ist die anerkannte Pflegestufe nicht in der notwendigen Höhe erteilt worden, kann innerhalb ersten Monat bei der Pflegekasse Widerspruch eingelegt werden und so eine erneute Begutachtung veranlasst werden. Fällt auch hier die Entscheidung nicht zufriedenstellend aus, ist der Gang zu einem Sozialgericht frei.
Bestehen Ungereimtheiten bei Begutachtung, Widerspruch oder Gerichtsverfahren hilft anwaltlicher Beistand.

 

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