krank feiern

Krank und feiern oder krankfeiern?

Das Wochenende war zu kurz, der Kater macht noch Kopfschmerzen und der Montag ist ohnehin ein doofer Tag – Grund für viele Mitarbeiter und Arbeitnehmer, den ersten Tag der Woche „blauzumachen“. Nur wenige möchten dafür wertvolle Urlaubstage opfern und so kommt es immer häufiger zu vorgetäuschten Krankheitsfällen und angeblicher Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel aus der Praxis: In der Hauptstadt Berlin kam es alleine 2015 zu über 100 Einsätzen von privaten Ermittlern, die sich rund um Wirtschaftsdelikte die Interessen ihrer Auftraggeber wahrnahmen – dabei kümmerte sich die Berliner Detektei vor allem um die Bereiche

  • Arbeitszeitbetrug
  • Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall und
  • Diebstähle im eigenen Unternehmen.

Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht ausüben kann. Die Erkrankung wird in der Regel durch einen niedergelassenen Arzt festgestellt und muss dem Arbeitgeber zeitnah mitgeteilt werden. Eine entsprechende Bescheinigung ist ebenfalls einzureichen.

Beim Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit ist eine Erkrankung de facto nicht gegeben. Die Lohnfortzahlung erfolgt also zu Unrecht. Da hierfür keine entsprechende Leistung erfolgt, entstehen Arbeitgebern logischerweise unnötige Ausgaben.

Oft werden Krankmeldungen durch falsche Angaben gegenüber dem behandelnden Arzt erschlichen. Da Ärzte in ihren Handlungen der Schweigepflicht unterliegen, ist eine Überprüfung durch den Arbeitgeber nur sehr eingeschränkt möglich.

Observationen von Mitarbeitern

Hier helfen oft private Ermittler, die sich auf Wirtschaftsbetrügereien spezialisiert haben. Eine gezielte Beobachtung kann dann Indizien zutage fördern, die eine erschlichene Krankheitsmeldung nahelegen. Wenn sich der Verdacht auch im direkten Gespräch mit dem Mitarbeiter erhärtet, kann eine Abmahnung und sogar die fristlose Kündigung die unmittelbare Folge des betrügerischen Verhaltens sein.

Wichtige Hinweise auf erschlichene Lohnfortzahlungen sind insbesondere Nebentätigkeiten während des Krankheitsfalles (zum Beispiel eigene schwere Tätigkeiten wie Renovierungen und Umzüge; gleiches gilt für Schwarzarbeit und Ähnliches), auffälligen Freizeitaktivitäten (gilt insbesondere bei Extremsportarten und anderen körperlich fordernden Disziplinen) und Urlaube, die nicht der Gesundung dienen – Kuraufenthalte sind davon natürlich ausgenommen.

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