Kurzkennzeichen
Bildquelle: www.direkt-kurzzeitkennzeichen.de

Neue Regelung für Kurzzeitkennzeichen in 2015

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Wie bei vielen anderen Regelungen der Straßenverkehrsordnung ist seit dem 1. April 2015 auch eine neue Regelung für Kurzzeitkennzeichen in Kraft getreten. Durch das „Wirrwarr“ der ganzen Verordnungen und neuen Erlasse blickt der Autofahrer von heute schon längst nicht mehr komplett durch. Deshalb ist Aufklärung gefordert. Grundsätzlich sei gesagt, dass ab dem 1. April keine Überführungsfahrten oder Autofahrten zur Probe ohne einen TÜV-Nachweis möglich sind. Das Kurzzeitkennzeichen gilt nach wie vor für 5 Tage, jedoch nur mit gültiger TÜV-Plakette.

Verschärfte Richtlinien beim Kurzzeitkennzeichen

Da mit den bisherigen Kurzzeitkennzeichen laut der Polizei viel Missbrauch betrieben wurde, musste eine neue Regelung her.

Zur Erinnerung die bisherige Regelung und Rechtslage gültig bis zum 31. März 2015:

  • Es konnten bisher mehrere Fahrzeuge hintereinander mit demselben Kurzzeitkennzeichen versehen werden. Das Kennzeichen wurde bis dahin ohne konkrete Angaben zum Fahrzeug vergeben.
  • Die Fahrzeugdaten wurden nicht amtlich eingetragen. Dies kam häufig bei Auslandsfahrten zu erheblichen Problemen. Hiervon betroffen waren in der Regel Unfälle mit dem Fahrzeug im Ausland.
  • Bisher wurden die Kennzeichen nur am Wohnsitz des Antragstellers ausgegeben.
  • Bisher war für das angegebene Fahrzeug keine Hauptuntersuchung nötig. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs lag also alleine in der Verantwortung des Antragstellers.

Seit dem 1. April 2015 gibt es nun die Änderungen des Kurzzeitkennzeichens in der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV (Bundesrat-Drucksache 335/14) für Probe- und Überführungsfahrten. Damit ist gemeint, dass das Fahrzeug zum Nachweis und zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit mit einem solchen Kennzeichen versehen werden kann. Auch wenn Fahrzeuge an einen anderen Ort überführt werden müssen, ist ein Kurzzeitkennzeichen nötig. Andere Fahrten werden mit Bußgeld geahndet.

Somit ergibt sich folgende neue Regelung seit dem 1. April 2015:

  • Das Fahrzeug benötigt eine amtliche Zulassungsbescheinigung (der frühere Fahrzeugschein). Somit wird eine Mehrfachnutzung des Kurzzeitkennzeichens ausgeschlossen. Auch sind Fahrten ins Ausland problemfreier. Bisherige rechtliche Probleme entstanden meist nur durch das Fehlen der amtlichen Eintragungen.
  • Die Ausstellung des neuen Kennzeichens ist sowohl am Standort des Fahrzeugs wie auch am Wohnort des Halters möglich. Wenn sich also ein Fahrzeugkäufer in einer anderen Stadt spontan zum Kauf entschließt, kann am Ort des Fahrzeugs ein solches Kennzeichen ausgestellt werden.
  • Für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens für das Fahrzeug ist eine Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) nötig. Ohne diesen Nachweis sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes erlaubt. Im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens wird die Beschränkung der erlaubten Fahrt und das Fehlen der HU vermerkt. Sind bei der Hauptuntersuchung Mängel am Fahrzeug festgestellt worden, ist auch die Fahrt zur unmittelbaren Reparatur erlaubt. Diese Fahrt ist jedoch auf den zuständigen oder angrenzenden Zulassungsbezirk beschränkt. Auch sind hierbei nur Reparaturen erheblicher oder geringer Mängel gemeint. Wird das Fahrzeug bei der HU als verkehrsunsicher eingestuft und bestehen erhebliche Mängel an der Verkehrssicherheit, sind selbstständige Fahrten zur Werkstatt nicht mehr erlaubt. Das Kennzeichen erhält also eine Plakette und erlaubt die Nutzung für 5 Tage.
  • Das Fahrzeug muss im Fahrzeugschein konkret benannt und den Zulassungsstellen bekannt sein.

Quelle: http://www.direkt-kurzzeitkennzeichen.de/neue-regelung2015-kurzzeitkennzeichen.html

Vorbeugung gegen Missbrauch

Laut Bundesverkehrsministerium wurde mit dem bisherigen Kennzeichen ohne gültige HU viel Missbrauch betrieben. Die Zahl der Missbrauchsfälle ist in den letzten Jahren sogar dramatisch angestiegen. Zu diesen Fällen gehören in hohem Maße Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden und der Weiterverkauf der Kennzeichen. Zudem ist die Zuordnung zu einem Halter nicht möglich, da keine registrierte Zulassungsbescheinigung vorhanden war. Es konnte auch, ohne irgendwelche Eintragungen, keine Verschiebung von Fahrzeugen nachgewiesen werden. So dürfen nunmehr nur noch Überführungs- und Probefahrten mit genehmigten Fahrzeugtypen durchgeführt werden. Diese müssen dem TÜV vorgeführt und eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung überstanden haben. Erst danach wird das Kennzeichen mit einer gültigen Plakette versehen.

Viele Autofahrer sind jedoch gegen diese Neuregelung. Besonders bei Youngtimer- oder Oldtimerfahrern ist diese Regelung wenig beliebt, denn die gefundenen „Schätzchen“ dürfen zum Restaurieren nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt und nach Hause gefahren werden. Da die meisten wirklich alten Autos nicht mehr verkehrssicher sind, müssen sie auf einen Trailer geladen werden, damit sie bewegt werden dürfen. Dies ist teuer und umständlich. Auch Käufer von Gebrauchtwagen gehen auf die Barrikaden. Konnten sie bisher einen Pkw ohne TÜV kaufen, Probefahrten unternehmen und das Fahrzeug nach Hause bringen, um es dort zu reparieren, ist dies nun nicht mehr möglich. Die Fahrt ohne Kurzzeitkennzeichen mit Hauptuntersuchung darf nur noch zur nächsten Zulassungsstelle oder zur unmittelbaren Behebung der Mängel in die nächstgelegene Werkstatt durchgeführt werden. Selbst der Terminus „nächstgelegene Werkstatt“ ist genau definiert. Die Werkstatt muss sich im Zulassungsbezirk des Kurzzeitkennzeichens oder im unmittelbar angrenzenden Bezirk befinden.

Erleichterung beim Autokauf mit der Vergabe des Kurzzeitkennzeichens

Einfacher wird der Autokauf bei Überführung eines Fahrzeugs mit gültiger Plakette über eine größere Distanz. Durften bisher die Kurzzeitkennzeichen nur an der Zulassungsstelle vom Wohnort des neuen Besitzers herausgegeben werden, so können diese Kennzeichen nun auch am Standort des Pkws erworben werden. Wer also in einer anderen Stadt ein Auto kaufen möchte, der kann sich dort das Kurzzeitkennzeichen aushändigen lassen. Bisher musste der Autokäufer zurück zu seinem Wohnort, um sich dort das Kennzeichen zur Überführung ausstellen zu lassen. Dies ermöglicht dem Autokäufer erhebliche zeitliche wie auch finanzielle Vorteile.

Daraus ergeben sich folgende Richtlinien. Das Kennzeichen ist einem konkreten Fahrzeug zugeordnet und muss entweder mit einer Einzelgenehmigung ausgestattet sein oder einem genehmigten Typ entsprechen. Zudem muss das Fahrzeug versichert am Straßenverkehr teilnehmen und eine gültige Sicherheitsprüfung (SP) oder Hauptuntersuchung (HU) stattgefunden haben. Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder ist keine Einzelgenehmigung vorhanden, dürfen nur Fahrten zur nächsten Begutachtungsstelle der Zulassungsstelle für das Kurzzeitkennzeichen (oder angrenzende Zulassungsstelle) zur Erlangung der neuen Betriebserlaubnis durchgeführt werden. Ohne gültige HU darf die Fahrt nur zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk für das Kennzeichen führen.

Unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen darf das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen für Überführungs- und Probefahrten genutzt werden. Da ein Bezug zum Fahrzeugschein besteht, kann das Kennzeichen nicht mehr für andere Fahrzeuge genutzt werden. Ist die Gültigkeit des Kennzeichens abgelaufen, ist der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr strafbar und nicht mehr zulässig. Die sogenannten Händlerkennzeichen (rote Kennzeichen) sind von der Neuregelung nicht betroffen. Diese Kennzeichen für Fahrzeughändler, Kraftfahrzeugwerkstätten, Fahrzeugteilehersteller oder Kraftfahrzeughersteller unterliegen sowieso erhöhten Anforderungen. Im Besonderen im Bereich der Zuverlässigkeit beim Fahrzeugbetrieb müssen zur Erteilung der roten Kennzeichen besondere Anforderungen erfüllt werden.

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